Weiterbildung steuerlich absetzen
Weiterbildungen sind Investitionen in die eigene Zukunft und damit prädestiniert dafür, steuerlich geltend gemacht werden zu können. Die gute Nachricht: Eine Weiterbildung steuerlich abzusetzen, ist möglich. Beachtet werden müssen dabei aber einige Voraussetzungen und Anforderungen. Welche das sind und welche Kosten geltend gemacht werden können, zeigt der Ratgeber im Folgenden.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kosten für eine Weiterbildung können oftmals in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden
- Anerkannt werden vom Finanzamt unter anderem Kosten für Seminare und Spezialkurse, aber auch zusätzliche Ausbildungen oder ein Zweitstudium
- Kosten für Kongresse, Fachtagungen oder Sprachkurse können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden
- Auch mögliche Reisekosten und Arbeitsmaterialien sind absetzbar, die Reiseausstattung jedoch nicht
- Die Voraussetzung für die Absetzung liegt die Förderung der beruflichen Qualifikationen
Welche Weiterbildungen können steuerlich abgesetzt werden?
Um die Frage zu klären, welche Weiterbildungen steuerlich abgesetzt werden können, muss der Begriff der Weiterbildung erst einmal genau definiert werden. Im Sinne des Steuerrechts werden als Weiterbildung alle Bildungsmaßnahmen bezeichnet, die ein Arbeitnehmer nach der abgeschlossenen Ausbildung in Anspruch nimmt. In diesem Fall können die Kosten der Weiterbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Mögliche Beispiele für derartige Fort- bzw. Weiterbildungen sind unter anderem Seminare oder spezielle Kurse im ausgeübten Berufsfeld. Ebenso fallen zweite bzw. weitere Ausbildungen nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung in diesen Bereich. Für ein Studium nach einem Erststudium oder einer erfolgreichen Ausbildung gilt dies ebenfalls.
Wann können Weiterbildungen von der Steuer abgesetzt werden?
Damit die Kosten für Weiterbildungen von der Steuer abgesetzt werden können, muss vor allem eine Voraussetzung erfüllt sein. Die Weiterbildung muss der beruflichen Qualifikation förderlich sein. Konkret heißt es dazu im Berufsbildungsgesetz (BBiG) §1, dass die Maßnahme dazu dienen muss, die »berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen«. Steht die Fortbildung also direkt oder zumindest teilweise in einem Zusammenhang mit dem eigenen Beruf, stehen die Chancen auf die Ansetzung der Kosten sehr gut. Im Bedarfsfall müssen die Steuerzahler aber vorweisen können, worin der Zusammenhang besteht.
Welche Weiterbildungskosten in welcher Höhe können abgesetzt werden?
Rund um die berufliche Weiterbildung können zahlreiche Kosten als Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Akzeptiert werden vom Finanzamt zum Beispiel sämtliche Gebühren, die rund um die Fort- oder Weiterbildung entstehen. Darunter mögliche Teilnahmegebühren, Prüfungsgebühren oder Zulassungsgebühren. Ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können zudem die Kosten für Arbeitsmaterialien wie Schreibwaren oder passende Berufskleidung.
Ist die Weiterbildung mit Fahrtkosten und möglicherweise Übernachtungen verbunden, können die Reisekosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten geltend gemacht werden. Ebenso lassen sich Kosten für einen Laptop oder für die Informationsbeschaffung absetzen. Nachfolgend zeigt die Übersicht, bis zu welchem Betrag die jeweiligen Kosten geltend gemacht werden können:
- Weiterbildungskosten (Studiengebühren, Lehrgangsgebühren, etc.): vollständig
- Kosten für Arbeitsmaterialien: vollständig
- Reisekosten: über die Reisekostenpauschale beim eigenen Pkw (0,30€/km) oder per Kilometer-Kostensatz, bei öffentlichen Verkehrsmitteln vollständig über Reisepreis
- Übernachtungskosten: vollständig
- Verpflegungskosten: Verpflegungspauschale (12-24€/Tag)
- Kosten für Informationsbeschaffung: Pauschalbetrag (bis zu 20€/Monat)
- Kosten für Laptop: vollständig bei Gerätepreis unter 490€, ansonsten verteilt über 3 Jahre
Was kann nicht von der Steuer abgesetzt werden?
Generell sind rund um die Weiterbildungen zahlreiche Kosten steuerlich absetzbar - aber nicht alle. Nicht abgesetzt werden können zum Beispiel die Kosten für die Reiseausstattung wie etwa die Kleidung für die Anfahrt, ein Reiseetui, einen Koffer oder auch einen Reiseföhn. Wer zwischen den Weiterbildungen Freizeit hat, kann mögliche Kosten für diese Beschäftigungen ebenfalls nicht absetzen.
- Kosten für Reiseausstattung
- Kosten für mögliche Freizeitbeschäftigung
Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Zuschuss zahlt?
Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern häufig kostenlose Weiterbildungen an, um deren berufliche Qualifikationen zu fördern. In diesem Fall handelt es sich um einen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer - vergleichbar mit einem Dienstwagen. Ein solcher geldwerter Vorteil muss in der Regel versteuert werden. Allerdings nicht, wenn es sich um eine Weiterbildung handelt. Liegt das Interesse an der Teilnahme vor allem auf Seiten des Betriebs, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei für den Arbeitnehmer.
Wichtig in diesem Fall zu beachten: Der Arbeitnehmer kann die Kosten natürlich nicht selbst steuerlich geltend machen, wenn diese vom Arbeitgeber getragen werden. Möglich ist aber das Absetzen von Aufwendungen, die im Zuge einer solchen Weiterbildung entstehen. Darunter also beispielsweise die Fahrtkosten.
Gibt es weitere Sonderregelungen bei der steuerlichen Behandlung von Weiterbildungen?
Ein paar Sonderregelungen müssen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Weiterbildungen beachtet werden. Handelt es sich um eine Vollzeit-Weiterbildung, können in der Regel nur einfache Fahrtkosten zur Weiterbildungsstätte geltend gemacht werden.
Darüber hinaus ist besondere Aufmerksamkeit bei Sprachkursen oder Fachtagungen gefordert. Sprachkurse können dann geltend gemacht werden, wenn diese auf die Bedürfnisse des eigenen Berufs zugeschnitten sind. Ein Grundkurs in einer Fremdsprache könnte also problematisch werden. Es sei denn, die Arbeitnehmer können nachweisen, dass dieser zwingend notwendig ist.
Bei den Kosten für Fachtagungen oder Kongresse kommt es darauf an, ob diese überwiegend aus beruflichem Interesse besucht wurden. In diesem Fall dürfen private Interessen keinen Einfluss haben, da die vollen Kosten ansonsten nicht geltend gemacht werden können.
Beispiele für die steuerliche Absetzung von Weiterbildung
Welche Möglichkeiten rund um die steuerliche Absetzung von Weiterbildungen vorhanden sind, zeigt ein Blick auf unterschiedliche Beispiele.
Für Mitarbeiter als Arbeitgeber
Arbeitgeber bzw. Unternehmer können die Kosten für die Weiterbildungen der Mitarbeiter als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. In diesem Fall können jedoch nur die reinen Kosten für die Teilnahme zu 100 Prozent angesetzt werden. Mögliche Zusatzkosten, etwa für Verpflegung oder Anreise, werden über die gesetzlichen Pauschalen abgerechnet.
Im Home Office
Auch im Home Office können zahlreiche Kosten für die Weiterbildungen abgesetzt werden. Also selbst dann, wenn diese vollständig online durchgeführt werden. So etwa die Kosten für die technische Ausstattung, die Teilnahmegebühren für die Weiterbildung oder auch die Kosten für die Fachliteratur. Nicht absetzbar sind in diesem Fall mögliche Zusatzkosten wie die Fahrtkosten, Übernachtungskosten oder Reisenebenkosten.
Als Selbständiger
Für Selbstständige und Freiberufler gelten identische Rahmenbedingungen wie für die Unternehmer. Mögliche Weiterbildungen können als Betriebsausgaben vollständig geltend gemacht werden. Bei den zusätzlichen Kosten wie den Reisekosten greifen die gesetzlichen Pauschalen.
Als Pendler
Pendler können neben den Teilnahmegebühren und Kosten der Weiterbildung auch die Fahrtkosten, mögliche Übernachtungskosten und Reisenebenkosten geltend machen. Ebenso sind auch hier Absetzungen von Aufwendungen für die technische Ausstattung, Prüfungsgebühren oder die Fachliteratur zulässig.
Bei Meisterweiterbildung
Eine Weiterbildung zum Meister ist oftmals mit hohen Kosten verbunden. Steuerlich können diese aber geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn noch kein Einkommen erzielt wurde. Sonderausgaben sind bis zu einem Betrag von 6.000 Euro im Jahr absetzbar. Allerdings nur, wenn Einkommen im gleichen Jahr erzielt wurde. Werbungskosten wiederum können auch ohne Einkommen abgesetzt werden. Diese sind in ihrer vollen Höhe abzugsfähig.
Wie kann man die Weiterbildungskosten steuerlich geltend machen?
Die Weiterbildungskosten steuerlich geltend zu machen, ist kein Hexenwerk. Möglich ist dies direkt über die private Steuererklärung und die Anlage N. Unter dem Punkt »Werbungskosten« bzw. »Fortbildungskosten« werden alle Kosten aufgeführt, die im Rahmen der beruflichen Weiterbildung entstanden sind. Wurden vom Arbeitgeber mögliche Zuschüsse gezahlt, werden diese ebenfalls eingetragen und abgezogen. Wichtig: Belege müssen nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden. Diese sollten aber aufbewahrt werden. Es kann sein, dass das Finanzamt diese einfordert.
Für das Einreichen der Weiterbildungskosten kommen heutzutage online auch verschiedene Tools und Plattformen in Frage. Hier werden die einzelnen Kosten einfach übermittelt und dann automatisch korrekt in die Steuererklärung integriert.
Fazit
Mögliche Weiterbildungskosten können auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen zukommen. In beiden Fällen sind die Kosten steuerlich absetzbar, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Das Finanzamt zeigt sich in den meisten Fällen kulant gegenüber der Investition in die eigene Zukunft und lässt zahlreiche Kosten als voll abzugsfähig durchgehen. Im Einzelfall sollte jedoch immer geprüft werden, welche Ausgaben wirklich geltend gemacht werden können.