Nebentätigkeit: Definition, Genehmigungspflicht, Einschränkungen

Mit einer Nebentätigkeit wird Berufstätigen die Möglichkeit geboten, sich zusätzlich zum Lohn aus dem Hauptjob weitere Verdienstquellen zu öffnen. Auch wenn die Chance zur Nebentätigkeit grundsätzlich möglich ist, gibt es bestimmte Regelungen und möglicherweise auch Vorschreibungen aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nebentätigkeiten können im Angestelltenverhältnis oder auf selbstständiger Basis erfolgen. Besonders wichtig ist dabei, dass es sich stets klar um eine Nebenbeschäftigung handelt, die dem Hauptjob nicht den Rang abläuft.
  • Grundsätzliche darf der Arbeitgeber eine zusätzliche Beschäftigung nicht verbieten. Möglich ist dies nur dann, wenn es zu einem Wettbewerbs- oder Interessenskonflikt kommt.
  • Nebenjobs im Angestelltenverhältnis werden in aller Regel als Minijobs ausgeführt und unterliegen somit keinen steuerlichen Abgaben. Zusätzlich kommt es bei der Ausübung eines Minijobs zu keinen sozialversicherungspflichtigen Zahlungen.

Definition der Nebentätigkeit

Bei einer Nebentätigkeit handelt es sich um eine berufliche Tätigkeit, die zusätzlich zu einem Hauptberuf ausgeübt wird. Nebentätigkeiten müssen nicht immer aus finanzieller Motivation heraus ausgeübt werden und können beispielsweise auch ein Ehrenamt umfassen. Es werden aber auch selbstständige Tätigkeiten und zweite Arbeitsverhältnisse als Nebentätigkeit definiert.

Grundsätzliches Recht auf eine Nebentätigkeit

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht, eine Nebentätigkeit auszuüben. Dies ist im Paragraph 12, Absatz 1, GG geregelt und beschreibt das Recht auf die Berufsfreiheit. Doch das Gesetz erlaubt Nebentätigkeiten nicht nur, es kann sie auch in gewisser Weise einschränken.

Eine Nebentätigkeit darf nicht nur von Angestellten ausgeübt werden, sondern kann auch für Rentner eine interessante Möglichkeit für ein zusätzliches Einkommen darstellen. Wenn die Regelaltersgrenze überschritten wird, dürfen übrigens unbegrenzte Beträge ohne Rentenabzüge hinzuverdient werden.

Während der Elternzeit gibt es eine spannende Alternative, die eine Nebenbeschäftigung im eigentlichen Hauptjob erlaubt. Hierbei können Personen in Elternzeit maximal für 30 Stunden beim Hauptarbeitgeber tätig werden. Doch auch die klassische Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder in Form einer selbstständigen Tätigkeit ist erlaubt.

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

An und für sich ist die Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber also vorab nicht um Erlaubnis fragen beziehungsweise dessen Genehmigung einholen. Anders kann dies bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst aussehen, doch dazu später mehr. Viele Arbeitgeber nehmen übrigens unwirksame Klauseln in Arbeitsverträge auf. Formulierungen wie

  • „Eine Nebentätigkeit bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers.“

oder

  • „Arbeiter dürfen ohne Einwilligung des Arbeitgebers kein Nebengeschäft betreiben.“

sind in einer solchen allgemeinen Form nicht gültig. Eine fristlose Kündigung durch eine unzulässige Klausel ist demnach nicht möglich. Erlaubt ist allerdings, dass Klauseln die Informationspflicht besagen. So können Angestellte beispielsweise dazu verpflichtet werden, den Arbeitgeber proaktiv über eine zusätzliche Tätigkeit zu informieren.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Auch wenn genehmigungsfreie Nebentätigkeiten nicht aktiv genehmigt werden müssen, kann es zur Pflicht der Anzeige beim Hauptarbeitgeber kommen. Diese kann im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgehalten sein und verpflichtet den Dienstnehmer, eine zusätzliche berufliche Tätigkeit zu melden. Diese Klauseln werden festgelegt, da Hauptarbeitgeber natürlich ein berechtigtes Interesse daran haben, ob der Arbeitnehmer möglicherweise in einem Konkurrenzbetrieb tätig wird oder selbstständig Tätigkeiten ausübt, welche in Konkurrenz zum beschäftigenden Unternehmen stehen. In weiterer Folge kann es auch zu sozialversicherungsrechtlichen Überschneidungen und Überschreitungen bei den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes kommen.

Unzulässigkeit bei Konkurrenztätigkeit oder Interessenkonflikt

Wer in einem Dienstverhältnis steht, darf laut § 60 HGB nicht in Konkurrenz mit dem Arbeitgeber treten. Daraus ergibt sich natürlich auch eine Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung, wenn diese bei einem Konkurrenzbetrieb ausgeübt wird. Selbiges wird auch auf selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, die im gleichen Segment angesiedelt sind wie der Hauptarbeitgeber.

Achtung: Vorrangig ausschlaggebend ist die Wettbewerbssituation. Diese kann generell ein Beschäftigungsverbot in derselben Branche mit sich bringen. Wer als Kundenberater für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, dem kann beispielsweise auch die Tätigkeit als Reinigungskraft in einem anderen Versicherungsunternehmen untersagt sein.

Einschränkungen durch das Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz in Deutschland regelt die maximal erlaubte Arbeitszeit von Dienstnehmern. Dadurch soll verhindert werden, dass die körperliche und psychische Belastung durch den Job nur ein gewisses Maß erreichen kann und der Arbeitnehmer garantierte Freizeit zugesprochen bekommt. Heikel können die Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz vor allem dann werden, wenn der Hauptjob bereits eine Vollzeitbeschäftigung vorsieht. Denn die Nebentätigkeit fließt in die Arbeitszeit mit ein und wird nicht gesondert vom Hauptjob betrachtet. Neben der Höchstarbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz auch die Ruhezeit vorgeschrieben. Diese beträgt mindesten elf Stunden und ist vor allem dann in Gefahr, wenn die Nebentätigkeit abends oder nachts erfolgt.

Einschränkungen wegen Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags

Wie der Name schon vermuten lässt, muss der Hauptjobs stets oberste Priorität haben. Kommt es beispielsweise durch die Überschreitung der maximal zulässigen Arbeitszeit zu Einschränkungen im Hauptjob, kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen. Generell ist eine Gefährdung des Hauptarbeitsvertrages immer dann gegeben, wenn sich diese in irgendeiner Form negativ auf die vorrangige Beschäftigung auswirkt. Dabei können auch Faktoren wie geistige und körperliche Leistung eine Rolle spielen. Mit dem Arbeitsvertrag hat sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Hauptarbeitgeber dazu verpflichtet, die Leistung stets nach bestem Wissen und Gewissen zu entrichten. Geistige und körperliche Ermüdung aus einer Nebentätigkeit stehen mit dieser Vereinbarung jedoch im Konflikt. Weitere Gefährdungsgründe können beispielsweise Unaufmerksamkeit während der Arbeitszeit oder Zuspätkommen sein.

Nebenjob und Sozialversicherung

Ob ein Nebenjob sozialversicherungspflichtig ist, hängt unmittelbar von der Höhe des daraus erwirtschafteten Einkommens ab. Häufig werden Nebenjobs als Minijobs ausgeführt, da sie nicht mehr als 520 Euro pro Monat einbringen. In einem solchen Fall handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht sozialversicherungspflichtig ist. Abgaben an die Versicherungsträger müssen nicht getätigt werden. Verdienen Angestellte in ihrer Nebenbeschäftigung mehr als 520 Euro, handelt es sich um einen Midijob, der sozialversicherungspflichtig ist. Selbstständige Nebenerwerbstätigkeiten umgehen die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Diese werden bereits im Angestelltenverhältnis entrichtet und müssen nicht bezahlt werden, solange klar ersichtlich ist, dass es sich um eine Nebenerwerbstätigkeit handelt.

Besteuerung eines Nebenjobs

Nebentätigkeiten werden meist in Form eines Minijobs oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Je nachdem, in welcher Form die Nebenbeschäftigung stattfindet, gibt es unterschiedliche Rechtslagen hinsichtlich der Besteuerung.

Wenn im Nebenjob maximal 520 Euro pro Monat verdient werden, ist dieser offiziell als Minijob klassifiziert. Dies hat zur Folge, dass der zusätzliche Arbeitgeber eine Pauschalsteuer abführt und das Gehalt nicht mehr weiter versteuert werden muss.

Handelt es sich um eine Beschäftigung, bei der auf längere Sicht mehr als 520 Euro pro Monat verdient wird, handelt es sich um eine zweite sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Dann kommt zudem auch die monatliche Lohnsteuer zu tragen.

Die selbstständige Tätigkeit ist dann steuerfrei, wenn das Einkommen nicht mehr als 410 Euro pro Jahr beträgt. Wird diese Grenze überschritten, kommt es zur Abgabepflicht.

Nebenjob für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst

Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten einige besondere Regelungen hinsichtlich eines Nebenjobs. Hierbei muss nämlich in erster Linie Rücksicht auf das Bundesbeamtengesetz genommen werden. Weitere Regelungen finden sich dazu noch in den Nebentätigkeitsverordnungen der Länder. Ein Nebenjob für Beamte und Angestellte kann durchaus genehmigungspflichtig sein. Generell müssen alle entgeltlichen Nebentätigkeiten bereits vor der Arbeitsaufnahme vom Dienstgeber erlaubt werden.

Die Genehmigung wird bereits dann untersagt, wenn die dienstlichen Interessen auch nur in theoretischer Hinsicht beeinträchtigt werden könnten. Im öffentlichen Dienst und bei Beamten wird zudem ein besonderes Augenmerk auf die Unparteilichkeit und die Unbefangenheit gelegt. Ebenso sind die zeitlichen Ressourcen für die Nebentätigkeit scharf begrenzt. Mehr als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit im Hauptberuf werden für den Nebenjob normalerweise nicht gestattet.

Nebentätigkeit im Urlaub

Eine Nebentätigkeit im Urlaub ist zwar nicht grundsätzlich untersagt, unterliegt aber vielen Regularien. Denn der Urlaub in der Haupttätigkeit ist in erster Linie der Erholung geschuldet und soll dafür sorgen, dass Mitarbeiter neue Kraft tanken und im Anschluss gewohnt gute Leistungen im Job erbringen können. Laut § 8 BUrlG dürfen keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden. Wer also hauptberuflich im IT-Bereich tätig ist, darf in seiner Nebentätigkeit während des Urlaubs keine Webseiten in der Nebentätigkeit entwerfen. Handelt es sich hingegen um einen körperlichen Job, kann dies durchaus als Erholung von der mentalen Belastung im Hauptjob angesehen werden. Dies gilt natürlich auch im Umkehrschluss. Einem Bauarbeiter ist es zwar untersagt, bei der Ernte eines Bauern mitzuhelfen, dafür darf er sich im Urlaub aber kreativ betätigen.

Selbstständige Tätigkeit neben dem Hauptberuf

Wer nebenberuflich selbstständig wird, halst sich oft jede Menge Verantwortung und Arbeit auf. Zudem kann es zu einem Interessenskonflikt kommen, wenn die selbstständige Arbeit in den Fokus rückt und auch während der Arbeitszeit im Hauptjob beispielsweise E-Mails für die selbstständige Tätigkeit verfasst werden. Eine Selbstständigkeit als Nebentätigkeit sieht vor, dass die Arbeitszeit deutlich unter jener des Hauptjobs liegt. Bevor eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, muss geklärt werden, ob diese als Freiberufler oder Gewerbetreibender erfolgt.

Fazit

Ein Nebenjob bietet eine interessante Möglichkeit, zusätzliches Geld zu verdienen oder das Hobby zu einem kleinen Beruf zu machen. Wichtig ist, dass die Interessen des Hauptjobs gewahrt werden und der Arbeitgeber informiert wird, wenn dies vertraglich vorgesehen ist. Ein generelles Verbot darf übrigens nicht ausgesprochen werden, wenn Arbeitnehmer sich innerhalb der gesetzlichen Rahmen bewegen. Der Nebenjob kann aber nicht für Angestellte, sondern auch für Personen in Elternzeit und Rentner von Interesse sein.