Abfindung: Definition, Voraussetzungen, Höhe

Es ist möglich, eine Abfindung zu erhalten, wenn Sie als Arbeitnehmer aus einem Unternehmen ausscheiden. Nicht jeder Mitarbeiter erhält jedoch eine Abfindung, wenn er ein Unternehmen verlässt. Eine Abfindung ist an klare Voraussetzungen geknüpft und kann, falls ein Abfindungsanspruch besteht, in einigen Fällen individuell verhandelt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Abfindung wird beim Ausscheiden aus einem Unternehmen an einen Arbeitnehmer gezahlt.
  • Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, es sei denn, dass Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt oder es wird bei einer Kündigung ein Sozialplan mit dem Arbeitgeber vereinbart. Arbeitnehmer sollten sich jedoch unbedingt über ihre Rechte informieren.
  • Bei dem Erhalt einer Abfindung entfällt das Recht auf eine Kündigungsschutzklage.

Definition der Abfindung

Unter einer Abfindung versteht man eine Zahlung, die ein Arbeitgeber einmalig an einen Arbeitnehmer tätigt. Sie dient in der Regel als eine Entschädigung dafür, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert und somit keinen weiteren Gehaltsanspruch hat. Auch Beschäftigte, die nicht als Arbeitnehmer angestellt sind, aber als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gelten, haben Anspruch auf eine Abfindung.

Gründe

Eine Abfindung kann und muss unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden, wenn ein Angestellter ein Unternehmen verlässt.

Die häufigsten Gründe für eine Abfindungszahlung sind:

  • Betriebsbedingte Kündigung: Wenn ein Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, können Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung beanspruchen. Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich geregelt in § 1a Abs. 2 KSchG und beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis besteht.
  • Krankheitsbedingte Kündigung: Am häufigsten ist ein Aufhebungsvertrag in Verbindung mit einer (verhandelbaren) Abfindungszahlung, wenn eine Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters aus gesundheitlichen Gründen stattfindet.
  • Fristlose Kündigung: Auch wenn Sie fristlos gekündigt werden, kann dies ein Grund für eine Abfindung sein. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Kündigung unberechtigt ist, können Sie auch in diesem Fall Kündigungsschutzklage einreichen und eine Abfindungszahlung für sich erreichen, wenn das Gericht Ihrer Auffassung der unberechtigten Entlassung teilt. Andernfalls besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.
  • Kündigung wegen Betriebsschließung: Wird ein Betrieb geschlossen (z. B. aufgrund von Standortwechsel oder Insolvenz), sind betriebsbedingte Kündigungen meist unausweichlich. Insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen werden häufig Abfindungen gezahlt. Gibt es einen Sozialplan, der die persönlichen Lebensbedingungen jedes Mitarbeiters berücksichtigt, kann es sein, dass sich die Höhe der Abfindungszahlung bei den einzelnen Mitarbeitern unterscheidet.

Anspruchsvoraussetzungen

Eine Abfindung wird nicht automatisch an jeden Arbeitgeber gezahlt, der ein Unternehmen verlässt bzw. aus diesem ausscheidet. Um einen Anspruch auf eine Abfindung zu haben, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Häufige Gründe für eine Abfindungszahlung sind arbeitnehmerseits erfolgte Kündigungen. Wenn ein Mitarbeiter gekündigt wurde, muss eine Abfindung nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.

Generelle Voraussetzungen für eine Abfindung:

  • Es gibt Abfindungsregelungen (Richtlinien zu Abfindungszahlungen) im Tarifvertrag, Geschäftsführervertrag, einem Einzelarbeitsvertrag oder in einem Sozialplan. Sollten Sie in einem dieser Verträge eine entsprechende Klausel zum Thema Abfindungen finden, können Sie einen Rechtsanspruch auf diese durchsetzen. Dies wird Ihnen im Streitfall vor dem Arbeitsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit gelingen, wenn Ihr Arbeitgeber nicht freiwillig zahlen möchte. Alternativ kann ein Aufhebungsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, der eine Abfindung vorsieht.
  • Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung. Kündigungen können z. B. aufgrund von starkem Auftragsrückgang notwendig sein. Die dringenden betrieblichen Gründe müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden. Bei einer betriebsbedingten Kündigung sieht das Gesetz einen Abfindungsanspruch (§ 1a KSchG) vor. Ein Mitarbeiter muss dafür seit mindestens sechs Monaten für ein Unternehmen beschäftigt sein, denn erst dann unterliegt ein Anstellungsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Damit die üblichen Regelungen für eine Abfindung gelten, muss ein Unternehmen mindestens zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigen.
  • Keine Kündigungsschutzklage: Ein Arbeitnehmer kann bei einer betriebsbedingten Kündigung zwischen einer Kündigungsschutzklage oder der gesetzlichen Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst je Jahr wählen, in dem er für einen Arbeitgeber beschäftigt war. Voraussetzung für die Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Kündigung keine Kündigungsschutzklage eingereicht hat (um seinen Arbeitsplatz zu sichern oder eine individuelle Abfindung zu erhalten).
  • Alle Mitarbeiter, die aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, haben in der Vergangenheit eine Abfindung bekommen. Somit können Sie sich als Mitarbeiter auf das Gewohnheitsrecht stützen und ebenfalls eine Abfindung verlangen.
  • Der Arbeitgeber hat sich mutmaßlich vertragswidrig verhalten, worauf eine fristlose Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Auch hier kann ein Anspruch auf eine Abfindung bestehen, wenn die Kündigung unwirksam ist.

Wann macht eine freiwillige Abfindung Sinn?

In einigen Fällen macht auch eine freiwillige Abfindung aus Sicht des Arbeitgebers Sinn, wenn ein Arbeitnehmer entlassen werden muss. Handelt ein Arbeitgeber eine Abfindung mit dem Mitarbeiter aus, obwohl keine Abfindung gezahlt werden müsste, geht er auf Nummer sicher. Dahinter verbirgt sich meist die Sorge, mit einer Kündigung (im Falle des Widerspruchs des Arbeitgebers) nicht durchzukommen. Denn in diesem Fall würden weitere ungeplante Lohnkosten anfallen.

Gäbe es in Deutschland keinen gesetzlichen Kündigungsschutz für Arbeitsverhältnisse, die mindestens 6 Monate bestehen und keine gesetzlichen Vorgaben für die Befristung von Arbeitsverträgen, würden Arbeitgeber nur in seltenen Fällen Abfindungen zahlen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist die Abfindung der Preis, den man für eine rechtsichere, schnelle und damit kostengünstige (oder zumindest kalkulierbare) Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zahlt.

Wenn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rechtlich eindeutig ist, wie z.B. bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers, der noch keine sechs Monate lang beschäftigt ist, müssen in der Regel keine Abfindungszahlungen geleistet werden.

Echte versus unechte Abfindung

Sowohl die echte als auch die unechte Abfindung bezeichnen eine meist einmalige und außerordentliche Zahlung vom Arbeitgeber an einen Angestellten, der in der Regel aufgrund von Kündigung ein Unternehmen verlässt. Die Abfindung dient als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und für den damit verbundenen Verdienstausfall. Beide Varianten unterscheiden sich in erster Linie durch die Art der Versteuerung. Der Vorteil einer echten Abfindung: Sie ist zwar vollumfänglich steuerpflichtig (§ 34 EstG = Einkommenssteuergesetz) und muss als außerordentliche Einkunft vollständig versteuert werden., kann aber zu einem ermäßigten Satz versteuert werden. Außerdem sind keine Sozialversicherungsbeiträge von der erhaltenen Summe abzuführen.

Auch bei einer unechten Abfindung handelt es sich meist um Einmalzahlungen, doch diese werden nicht wirklich als Entschädigungszahlung im Falle einer Kündigung steuerlich behandelt. Dennoch werden diese Zahlungen vom Arbeitgeber als Abfindung bezeichnet. Bei Aufhebungsverträgen eines Arbeitsvertrags in Verbindung mit einer Abfindung sollten sich Arbeitnehmer zur Sicherheit Beratung bei einem Fachanwalt suchen, um eine unechte Abfindung zu erkennen. Denn bei unechten Abfindungen werden im Vergleich zu echten Abfindungen Sozialversicherungsbeiträge fällig, da sie zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gezählt werden. Außerdem kann anders als bei echten Abfindungen die sogenannte Fünftelregelung nicht angewendet werden.

Beispiele für unechte Abfindungen:

  • Zahlung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, z. B. im Falle einer Änderungskündigung.
  • Zahlung einer Prämie für den einvernehmlichen Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Umstrukturierung des Unternehmens.
  • Einmalzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe des noch ausstehenden Gehalts.
  • Zahlung, die ohne Kontext (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) an einen Arbeitnehmer geleistet werden.

Berechnung der Höhe

Ebenso wie die Bedingungen für eine Abfindungszahlung ist auch die Höhe einer Abfindung nicht eindeutig definiert. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestzahlung, eine Obergrenze für Abfindungen gibt es ebenso wenig.

In der Regel werden Abfindungen nach verschiedenen Kriterien berechnet. So können Arbeitnehmer für jedes Jahr, das Sie in dem Unternehmen gearbeitet haben, einen Monatslohn erhalten. Der Durchschnittslohn wird als Maßstab für die Berechnung herangezogen, brutto und ohne Zuschläge. Es gibt auch Unternehmen, die einen halben Monatslohn pro Jahr Betriebszugehörigkeit als Abfindung zahlen.

Weitere Beträge können zu diesem Monatslohn hinzugerechnet werden. Dazu zählen:

  • Erhöhung für jedes im Haushalt lebende Kind.
  • Bonus für den Ehepartner oder den Lebensgefährten, mit dem Sie in einem Haushalt leben.
  • Erhöhung für zu pflegende Angehörige.

Erhöhungsbeträge, die je nach Lebenssituation eines Arbeitnehmers gezahlt werden, können dazu führen, dass die individuelle Höhe der Abfindungen sehr unterschiedlich ausfällt.

Steuern und Abgaben

Jede Abfindungszahlung muss in vollem Umfang im Jahr der Auszahlung versteuert werden, da sie als außerordentliche Einkunft gilt. Die korrekte Berechnung müssen Sie als Arbeitgeber selbst sicherstellen. Es muss eine Abrechnung über die Abfindungsauszahlung durchgeführt, also die fällige Lohnsteuer anhand der individuellen Steuerklasse berechnet werden. Der errechnete Betrag ist an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Bei einer echten Abfindung greift die sogenannte Fünftelregelung. Das bedeutet: Bei der Versteuerung der Abfindung muss nicht deren gesamte Höhe in der Jahreseinkommenssteuererklärung berücksichtigt werden, sondern lediglich ein Fünftel der Summe. Der Grund: Der zu entrichtende Steuersatz ist bei einer Abfindung – und somit einer einmalig recht hohen Geldsumme – ebenfalls hoch. Durch die Fünftelregelung soll die Steuerlast für den Arbeitnehmer gesenkt werden. Einfach gesagt wird durch die Fünftelregelung die Abfindung so versteuert, als wenn sie über fünf Jahre lang in kleineren Summen ausgezahlt würde.

Sozialversicherungsabgaben werden bei echten Abfindungen ebenfalls nicht fällig, da sie nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählen. Vorsicht bei unechten Abfindungen: Hier ist es anders! Sozialversicherungsbeiträge müssen auf die Abfindungssumme gezahlt werden. Ebenfalls greift die Fünftelregelung nicht.

Zeitpunkt der Fälligkeit

Eine Abfindung wird in der Regel immer dann fällig, wenn ein Arbeitgeber aus dem jeweiligen Unternehmen ausscheidet. Mit dem Ende der Kündigungsfrist sollte dann auch die Abfindung gezahlt werden. Laut § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf die Abfindung, sobald sein Arbeitsverhältnis endet. Da die Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist sie jedoch auch erst dann fällig, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Eine Abfindung muss nicht vorher entrichtet werden, es sei denn ein Auflösungsvertrag oder eine Abfindungsvereinbarung sieht etwas anders vor (z. B. Zahlung unmittelbar nach Abschluss des Vertrages).

Wenn die Abfindungsvereinbarung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht und mit dem Abschluss dieses Vergleichs auch das Arbeitsverhältnis endet, so ist eine Abfindung sofort zu zahlen. Wurde ein Arbeitsverhältnis bereits beendet und im Anschluss eine Abfindung vereinbart, wird diese meist auf Wunsch beide Parteien sofort gezahlt – die Zahlung kann jedoch zu einem später vereinbarten Zeitpunkt erfolgen.

Abfindung bei Kündigungsschutzklage

Es ist möglich, nach einer (betriebsbedingten) Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen, um sich als Arbeitnehmer gegen den Erhalt einer Kündigung zu wehren. Ziel einer Kündigungsschutzklage ist in der Praxis meist ein sogenannter Vergleich, bei dem beide Parteien sich einigen. In einem Vergleichsvertrag kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis zwar rechtswirksam beendet wird, der Arbeitnehmer im Gegenzug aber eine angemessene Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält. Eine Abfindung, die auf diesem Wege erreicht wird, liegt in der Regel zwischen 0,5 bis 1 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung

Wichtig: Arbeitnehmer haben nicht grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn ein Aufhebungsvertrag einvernehmlich geschlossen wird. Um einen Anspruch auf eine Abfindung zu haben, sollte immer ein Aufhebungsvertrag samt individueller Abfindungsregelung geschlossen werden. Informieren Sie sich als Arbeitnehmer unbedingt über Ihre Rechte, um eine angemessene Abfindungssumme zu verhandeln.

Mögliche Sperre beim Arbeitslosengeld

Eine Abfindung kann sich auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken. Grundsätzlich sollten vertragliche Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung auch bei Zahlung einer Abfindung beachtet werden. Endet ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag früher und erhält der Arbeitnehmer dafür eine Entschädigung, kann sich das auf die Zahlung von Arbeitslosengeld auswirken. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dann bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist (§ 158 SGB III).

Damit Arbeitgeber nicht mit einer Sperrzeit belastet werden, muss ein Aufhebungsvertrag und die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein (§ 159 Abs. 1 SGB 3). Wann ein solcher Grund tatsächlich vorliegt, ist jedoch nicht gesetzlich geregelt. Die Sperrzeit dauert im Normalfall maximal zwölf Wochen und verkürzt sich meist entsprechend, bis die ursprüngliche Kündigungsfrist erreicht wurde (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III).

Abfindung bei Altersteilzeit

Es besteht kein Anspruch auf eine Abfindung bei einer Altersteilzeit. Ein (teilweise) vorzeitiger Ruhestand plus eine Abfindungszahlung sind demnach nicht die Regel. Wenn im Zuge einer Altersteilzeit die Dauer bis zur Rente verkürzt wird, mindert sich die Rente um 0,3 Prozent für jeden Monat, die Sie als Arbeitnehmer früher in Rente gehen. Lediglich Arbeitnehmer, die dem Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATG) im öffentlichen Dienst angehören, finden in § 5 Abs. 7 TV ATG eine Abfindungsregelung für den Fall einer Rentenkürzung durch den Beginn einer Altersteilzeit:

Für jeden fälligen Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat wird eine Abfindung in Höhe von 5 Prozent des letzten Monatsgehalts fällig. Diese Regelung wird nur noch bei bereits existierenden Vereinbarungen zur Altersteilzeit angewendet. Sie ist auf maximal 5 Jahre begrenzt (60 Monate) und beträgt daher maximal drei Monatsgehälter (Berechnung: 5 Prozent mal 60 Monate = 300 Prozent). Die Rentenkürzung durch die Altersteilzeit beträgt dann ca. 18 Prozent (0,3 Prozent x 60 Monate).

Fazit

Bei einer Kündigung stehen Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit entsprechende Entschädigungszahlungen zu. Auch, wenn es zu einem Aufhebungsvertrag kommt, sollte unbedingt eine Abfindungsvereinbarung getroffen werden. Wenn eine Kündigung ungerechtfertigt erscheint und sie sich auf Ihren Kündigungsschutz berufen wollen, können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen.