Urlaubssperre: umfassende Informationen

Laut Bundesurlaubsgesetz hat jeder Beschäftigte Anspruch auf Urlaub. In Ausnahmefällen dürfen Arbeitgeber jedoch eine Urlaubssperre verhängen und die Inanspruchnahme der Urlaubstage für einen gewissen Zeitraum untersagen. Um dieses Recht jedoch durchsetzen zu können, müssen triftige Gründe dafür vorliegen. Wir erklären, wann eine Urlaubssperre verhängt werden kann, wie lange diese andauern darf und wie diese vom Arbeitgeber angekündet werden muss.

Das Wichtigste in Kürze

    • Jeder Arbeitnehmer hat laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Urlaub. Allerdings räumt das Gesetz Arbeitgebern auch das Recht ein, in Ausnahmefälle die Urlaubswünsche der Mitarbeiter ablehnen zu dürfen.

    • Eine Urlaubssperre erfordert einen dringenden betrieblichen Grund. Dieser liegt vor, wenn der Arbeitgeber vorweisen kann, dass die Belange des Unternehmens ein Urlaubsverbot rechtfertigen.

    • Für die Urlaubssperre gilt keine Höchstdauer. Verhängt werden kann diese so lange, wie es erforderlich ist. Die Sperre kann sowohl wenige Tage als auch mehrere Monate dauern.

    • Bei der Ankündigung der Urlaubssperre muss keine Frist eingehalten werden. Arbeitgeber können die Sperre bereits für den nächsten Tag ankündigen.

    • Die Ankündigung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Eine bestimmte Form muss hierbei nicht eingehalten werden.

Definition der Urlaubssperre

Von einer Urlaubssperre ist die Rede, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern über einen gewissen Zeitraum die Inanspruchnahme der Urlaubstage untersagt. Das Recht dazu haben Unternehmen jedoch nur, wenn triftige Gründe für diese Maßnahme vorliegen. Wurde eine Urlaubssperre vom Arbeitgeber verhängt, dann ist diese bindend und die Arbeitnehmer müssen sich daran halten. Die Dauer der Urlaubssperre richtet sich nach der betrieblichen Dringlichkeit und kann über wenige Tage oder auch über mehrere Monate verhängt werden.

Gesetzliche Anforderungen an die Urlaubssperre

Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Urlaub. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber zwar die Urlaubswünsche der Mitarbeiter berücksichtigen, wenn diese äußern, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub nehmen zu wollen. Nach §7 des BUrlG kann hier jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn dringende betriebliche Gründe für das Verhängen eines Urlaubsverbots sprechen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Urlaubsantrag des Beschäftigten ablehnen. Liegt jedoch kein dringender Grund vor, dann darf der Arbeitgeber keine generelle Urlaubssperre erteilen.

Zulässige Gründe

Eine Urlaubssperre kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein. Gerechtfertigt ist das Urlaubsverbot, wenn einer der folgenden, betrieblichen Gründe vorliegt.

Krankheitswelle unter den Mitarbeitern

Vor allem in kleinen Unternehmen kann eine Krankheitswelle unter den Beschäftigten schnell zu einem akuten Personalmangel führen. Zeichnet sich eine Krankheitswelle ab und es fallen in einer Abteilung gleich mehrere Mitarbeiter krankheitsbedingt aus, dann darf das Unternehmen im Notfall eine Urlaubssperre verhängen. Ein derartiger Notfall liegt zum Beispiel vor, wenn durch den Personalmangel der alltägliche Betrieb ins Stocken gerät und dies durch das Urlaubsverbot vermieden werden kann.

Unternehmenskrise

Ein dringender betrieblicher Grund, der die Urlaubssperre rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn sich das Unternehmen in einer Krise befindet und die Arbeitskraft benötigt wird, um diese abzuwenden. Steht das Unternehmen zum Beispiel kurz vor einer Insolvenz, die verhindert werden kann, wenn offene Kundenaufträge erfüllt werden, dann darf der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Mitarbeiter ablehnen. In Krisenfällen ist es auch möglich, die Urlaubssperre lediglich für eine Abteilung zu verhängen, wenn dort erhöhter Personalbedarf herrscht, um die Krise erfolgreich bewältigen zu können.

Einhaltung wichtiger Termine

Gilt es wichtige Deadlines oder Termine einzuhalten, dann kann es erforderlich sein, alle Mitarbeiter zu mobilisieren, um die Erfüllung zu gewährleisten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Jahresabschluss, eine Inventur oder die Erledigung eines wichtigen Kundenauftrags handelt. Um den Termin einhalten zu können, darf der Arbeitgeber bis zum Stichtag eine Urlaubssperre verhängen.

Extrem hoher Personalbedarf

In vielen Branchen gibt es Zeiträume, die mit einem besonders hohen Personalbedarf verbunden sind. Das sind zum Beispiel im Einzelhandel die Wochen vor Weihnachten, im Hotel- und Gaststättengewerbe die Hochsaison im Sommer und in der Kfz-Branche der Spätherbst, wenn es darum geht, die Reifen wechseln zu lassen. Um den Kundenansturm bewältigen zu können, benötigen die Betriebe in dieser Zeit alle Mitarbeiter, die zur Verfügung stehen. Um dem erhöhten Personalbedarf gerecht zu werden, darf der Arbeitgeber in diesem Zeitraum eine Urlaubssperre aussprechen.

Dünne Personalbesetzung aufgrund von sozialen Faktoren

Zusätzlich zu den oben genannten Gründen, gibt es Zeiträume, in denen besonders viele Arbeitnehmer Urlaub nehmen möchten. Das kann zum Beispiel in den Schulferien oder an Brückentagen der Fall sein. Damit es hierdurch zu keinem Personalmangel kommt, kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen und hat somit das Recht, alle neuen Urlaubsanträge abzulehnen.

Dauer einer Urlaubssperre

Die Dauer der Urlaubssperre ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und kann sowohl wenige Tage als auch mehrere Wochen oder gar Monate verhängt werden. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich keine Obergrenze festgelegt. Wie lange die Urlaubssperre andauert, hängt in erster Linie von der betrieblichen Notwendigkeit ab. Allerdings sollte diese immer nur so lange verhängt werden, wie es die Notsituation erforderlich macht. Eine unbeschränkte Urlaubssperre, deren Zeitraum nicht definiert wird, ist hingegen nicht zulässig. Auch dürfen Unternehmen keine Sperre verhängen, die ein langfristiges Urlaubsverbot enthält und einen Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz mit sich bringen würde.

Ankündigung

Die Urlaubssperre kann vom Arbeitgeber sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form angekündigt werden. Eine Vorlaufzeit muss hierbei nicht eingehalten werden. Unternehmen können die Sperre von einem auf den anderen Tag verhängen und müssen hierbei keine Ankündigungsfrist einhalten. Falls die Urlaubssperre saisonbedingt jedes Jahr zur gleichen Zeit verhängt wird, kann der Arbeitgeber dies auch im Arbeitsvertrag festhalten.

Widerruf einer Urlaubsgenehmigung

Eine Urlaubssperre, die vom Arbeitgeber verhängt wird, betrifft nur die Urlaubsansprüche, die noch nicht genehmigt wurden. Mitarbeiter, deren Urlaub bereits vom Vorgesetzten genehmigt wurden, bleiben von der Sperre unberührt. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme, die den Widerruf der Urlaubsgenehmigung im Notfall gerechtfertigt. Besteht eine Gefahr für den Betrieb, dann darf der Arbeitgeber auch bereits genehmigte Urlaubsanträge widerrufen. Sollten die Arbeitnehmer bereits einen Urlaub gebucht haben, für den in Folge der Urlaubssperre Stornierungskosten anfallen, dann müssen diese vom Arbeitgeber getragen werden.

Fazit

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. In Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber jedoch eine Urlaubssperre verhängen und muss auf die Urlaubswünsche der Mitarbeiter nicht eingehen. Ein Urlaubsverbot darf der Arbeitgeber aussprechen, wenn ein dringender betrieblicher Grund dafür vorliegt. Gründe für eine Sperre sind zum Beispiel Unternehmenskrisen, akuter Personalmangel aufgrund einer Krankheitswelle, saisonal bedingter erhöhter Personalbedarf oder die Einhaltung wichtiger Termine.

Eine Höchstdauer ist bei der Verhängung einer Urlaubssperre nicht einzuhalten. Allerdings sollten die Unternehmen darauf achten, dass die Sperre nur so lange andauert, wie es gerechtfertigt ist. In der Regel wirkt sich die Urlaubssperre nur auf noch nicht genehmigte Urlaubspläne aus. Im äußersten Notfall, wenn die Existenz des Unternehmens in Gefahr ist, können auch bereits genehmigte Urlaubsanträge widerrufen werden.