Probezeit: Dauer, Regelungen, Tipps

In nahezu jedem Arbeitsverhältnis, insbesondere bei den meisten Festanstellungen, gibt es eine vertraglich vereinbarte Probezeit. Diese beträgt in der Regel zwischen drei und sechs Monaten. In dieser Zeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Dauer und ohne Angabe von Gründen möglich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Probezeit bezeichnet man eine Probephase bzw. Orientierungsphase bei einer beruflichen Neuanstellung.
  • Während der Probezeit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit verkürzter Kündigungsfrist (meist 14 Tage) ein Arbeitsverhältnis beenden.
  • Die maximale Dauer der Probezeit darf 6 Monate nicht überschreiten.

Definition und Charakterisierung der Probezeit

Der Begriff Probezeit beschreibt ein Arbeitsverhältnis, das auf Probe besteht. Eine Probezeit wird zu Beginn eines unbefristeten, aber auch befristeten Arbeitsvertrags von Seiten des Arbeitgebers ausgestellt. Sie soll dazu dienen, Arbeitnehmer auf deren individuelle Eignung für den jeweiligen Job zu prüfen. Nach § 622 Abs. 3 BGB darf sie maximal 6 Monate andauern, ein kürzer Zeitraum ist möglich. Für Auszubildende beträgt die Probezeit gesetzlich mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern (§ 22 BBiG). Wenn keine der Parteien das Arbeitsverhältnis während der Probezeit durch Kündigung beendet, bleibt es je nach Arbeitsvertrag automatisch als unbefristetes oder als befristetes Arbeitsverhältnis bestehen.

Die Probezeit soll als Orientierungsphase dienen, um sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben, sich einen Eindruck zu verschaffen. Arbeitnehmer sollen Zeit bekommen um herauszufinden, ob der neue Job und die damit verbundenen Aufgaben den eigenen Vorstellungen und Zielen entsprechen. Arbeitgeber können während der Probezeit herausfinden, ob der neue Arbeitnehmer seine Aufgaben zufriedenstellend erfüllt, zum Unternehmen und in das jeweilige Team passt.

Gibt es eine Pflicht zur Probezeit?

Nein, es ist für Arbeitgeber nicht verpflichtend, eine Probezeit vertraglich umzusetzen. Es ist jedoch unüblich, auf eine Probezeit zu verzichten, denn zunächst soll herausgefunden werden, ob ein Arbeitnehmer den Anforderungen im neuen Job gerecht wird. Zudem können sich Arbeitnehmer ohnehin erst nach 6 Monaten auf das Kündigungsschutzgesetz berufen (§ 1 Abs. 1 KSchG). Daher werden die meisten Probezeiten auf diesen Zeitraum festgelegt. Nur bei internen Positionswechseln innerhalb eines Unternehmens wird oftmals auf eine erneute Probezeit verzichtet.

Abgrenzung von Probearbeiten

Das Probearbeiten muss deutlich von einer Probezeit unterschieden werden. Während eines Probearbeitens wird überprüft, ob die Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers ausreichend sind, um der beruflichen Position, auf die er sich bewirbt, gerecht zu werden. Überzeugt ein Bewerber während eines Probearbeitens, wird im in der Regel ein Jobangebot gemacht. Wenn beide Parteien sich einig sind und der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde, beginnt dann am ersten Arbeitstag die vertraglich vereinbarte Probezeit.

Probearbeitsverhältnis

Das sogenannte Probearbeitsverhältnis bezeichnet einen befristeten Arbeitsvertrag, der mit Ablauf der vereinbarten Zeit ohne weitere Kündigung endet, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht vorher einen weiteren Arbeitsvertag schließen. Ist dies der Fall, entfällt eine weitere Probezeit. Die Dauer eines befristeten Probearbeitsverhältnisses darf 6 Monate nicht überschreiten. Eine Kündigung ist während eines Probearbeitsverhältnisses in der Regel nicht möglich (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Wenn beide Parteien vertraglich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vereinbaren, ist eine Abweichung von dieser Regel möglich.

Bei einem Probearbeitsverhältnis handelt es sich somit um eine Form bzw. Art der Probezeit. Ein Probearbeitsverhältnis ist selten und muss vertraglich eindeutig als ein solches vereinbart werden – von einem herkömmlichen Arbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit ist es zu unterscheiden.

Formen der Probezeit

Es gibt zwei Arten der Probezeit: Die vorgeschaltete Probezeit und das befristete Probearbeitsverhältnis. Bei der vorgeschalteten Probezeit wird ein unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen. Nach Ende der Probezeit wird das Anstellungsverhältnis automatisch unbefristet oder für die vereinbarte Dauer befristet fortgesetzt, sofern der Mitarbeiter übernommen wird.

Ein befristetes Probearbeitsverhältnis hingegen endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Kündigung während des Probearbeitsverhältnisses ist in der Regel (wenn nicht anders vereinbart) nicht möglich. Daher sind vorgeschaltete Probezeiten die übliche Variante, um eine Probezeit umzusetzen.

Dauer

Die Dauer der Probezeit kann sich je nach Unternehmen unterscheiden. Sie liegt meist zwischen drei und sechs Monaten. Eine Verlängerung über die sechs Monate hinaus ist in der Regel nicht möglich. Nach Ablauf der sechs Monate greift die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des jeweiligen Kalendermonats, solange im Arbeitsvertrag keine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde.

Kündigung in der Probezeit

Eine Kündigung in der Probezeit ist grundsätzlich möglich. Wer in dieser Zeit kündigt oder gekündigt wird, ist in der Regel noch 2 Wochen nach Aussprache der Kündigung in einem Unternehmen beschäftigt. Bei Tarifverträgen, etwa im öffentlichen Dienst, können abweichende Regelungen gelten. Dort ist unter gewissen Umständen eine Kündigung innerhalb von 2 Wochen nur zum Ende eines Monats möglich (§ 30 Abs. 4 Satz 2 TVöD).

Kündigungsgründe und formale Anforderungen

Eine Kündigung muss nach § 623 BGB in jedem Fall schriftlich erfolgen, egal ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis beendet. Kündigungsgründe müssen während der Probezeit weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer angegeben werden. Nach Ende der Probezeit muss ein Arbeitgeber eine Kündigung hingegen begründen.

Kündigungsfristen

Auch während der Probezeit sind Kündigungsfristen, wenn auch von verkürzter Dauer, einzuhalten. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 14 Tage bzw. 2 Wochen. Bei Bedarf kann im Arbeitsvertrag eine verlängerte Kündigungsfrist auch während der Probezeit (z. B. ein Monat) vereinbart werden. Nach Ablauf der Probezeit verlängert sich die Kündigungsfrist. Sie liegt dann bei den meisten Arbeitsverhältnissen zwischen einem und drei Monaten – in Ausnahmefällen kann bei langjähriger Anstellung eine längere Kündigungsfrist gelten.

Fristlose Kündigung

Bei einer fristlosen Kündigung wird ein Arbeitsverhältnis fristlos und somit sofort beendet. Eine fristlose Kündigung ist nicht nur während der Probezeit, sondern auch darüber hinaus möglich, wenn hierfür nachweislich schwerwiegende Gründe – wie etwa Diebstahl oder Betrug – vorliegen.

Kündigungsschutz

Während der Probezeit gibt es für Arbeitnehmer keinen besonderen Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz. Im Falle einer Schwangerschaft liegt ein Ausnahmefall vor, denn Schwangere stehen während der Probezeit laut Mutterschutzgesetz (MuSchG § 9) unter einem besonderen Kündigungsschutz.

Urlaub

Ein Arbeitnehmer hat auch während seiner Probezeit einen Anspruch auf Urlaub. In der Regel sind individuelle Absprachen mit dem Arbeitgeber möglich, um auch während der Probezeit den gewünschten Urlaub nehmen zu können.

Erkrankung während der Probezeit

Wenn Arbeitnehmer während der Probezeit erkranken, ist das zwar vor allem für den Betroffenen selbst meist sehr ärgerlich, bedeutet aber nicht gleich eine Kündigung. Arbeitnehmer sollten wissen, dass das Gehalt erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 4 Wochen auch bei Fehltagen fortgezahlt wird. Die Probezeit wird nicht automatisch um die krankheitsbedingten Fehltage verlängert. Möchte ein Arbeitnehmer die Probezeit durch längere Krankheit eines Arbeitnehmers verlängern, muss er dazu nach Ablauf der Probezeit einen befristeten Vertrag aufsetzen.

Schwangerschaft

Bei Antritt eines neuen Jobs ist es unter Umständen möglich, dass bereits eine Schwangerschaft vorliegt oder Sie während Ihrer Probezeit im neuen Job schwanger werden. Hier gilt ein genereller Kündigungsschutz. Eine Schwangeren darf grundsätzlich nicht gekündigt werden. Einer Mitarbeiterin, die während der Probezeit schwanger wird, kann ab der Kenntnis der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt nur dann gekündigt werden, wenn der Kündigung zuvor durch die zuständige Aufsichtsbehörde zugestimmt wurde.

Wenn hingegen ein vor der Schwangerschaft unterschriebener befristeter Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft endet, besteht der Kündigungsschutz nur so lange, wie auch der Arbeitsvertrag geht.

Kürzung oder Verlängerung der Probezeit

Eine Kürzung der Probezeit sollte ausgehandelt werden, bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben wird. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, dem Wunsch eines Arbeitnehmers auf eine verkürzte Probezeit nachzukommen -egal, wie gut seine bisherigen Referenzen sind. Wichtig: Wird eine Probezeit vertraglich verkürzt, greift der gesetzliche Kündigungsschutz für Arbeitnehmer dennoch erst nach 6 Monaten.

Laut § 622 Absatz 3 BGG darf eine Probezeit maximal 6 Monate betragen. Danach greift automatisch die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist von vier Wochen. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer während der Probezeit längere Zeit arbeitsunfähig war. Ist dieser der Fall und es bestehen arbeitsgeberseits Unsicherheiten bezüglich einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses, kann der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einen befristeten Vertrag aufsetzen.

Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

Wenn ein Arbeitsverhältnis von Anfang an auf 1 oder 2 Jahre befristet ist, fällt meist auch die Probezeit entsprechend kürzer aus. Eine vereinbarte Probezeit sollte immer in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer der Beschäftigung stehen. Viele Arbeitgeber geben bei einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit von 3 Monaten vor. Bei einer Befristung auf 2 Jahre werden oftmals 6 Monate als Probezeit angesetzt.

Die Probezeit muss immer in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses stehen. Es gibt kein offizielles Gesetz zur Verhältnismäßigkeit einer Probezeit, aber Orientierungshilfen, die angewendet werden können. Bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses auf bis zu 12 Monate sollte die Probezeit ein Viertel der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten. Das hat das Europäische Parlament in einem Änderungsantrag zu den Richtlinien der Arbeitsbedingungen als Richtwert festgelegt. Demnach gilt: Wenn ein Arbeitsverhältnis auf 6 Monate befristet ist, sollte die Probezeit maximal 1 ½ Monate betragen. Bei einem Arbeitsvertrag von einem Jahr sollte die Probezeit bei maximal 3 Monaten liegen.

Mit 6 Tipps die Probezeit bestehen

Wenn Sie sich in Ihrem neuen Job engagieren und Ehrgeiz zeigen, brauchen Sie sich keine Sorgen machen, dass Sie während Ihrer Probezeit entlassen werden. Folgende Tipps können Ihnen helfen, die Probezeit erfolgreich zu bestehen.

Motivation in der Einarbeitungsphase

Die ersten Wochen in einem neuen Job sind besonders wichtig. Zeigen Sie während der Einarbeitungsphase Ehrgeiz und gehen Sie bei Fragen aktiv auf Ihre neuen Kollegen zu, um Unklarheiten zu vermeiden und Ihr Gegenüber besser kennenzulernen. Gerade zu Beginn bekommen können Sie von neuem Wissen profitieren.

Notizen machen

Haben Sie immer einen Zettel und einen Stift dabei, um sich neue Informationen oder wichtige Arbeitsabläufe kurz zu notieren. Bei Unsicherheiten kann eine Notiz auch nach mehrere Monaten Betriebszugehörigkeit eine wichtige Hilfestellung geben.

Auftreten und Erscheinung

Achten Sie gerade zu Beginn in einem neuen Job besonders auf Ihr Erscheinungsbild. Sie sollten sich gepflegt präsentieren und kleiden. Gerade, wenn Sie einen Job in einer Bank oder bei einer Behörde beginnen, sollten Sie sich an den Dresscode halten. In einigen Jobs wird auch im Sommer lange Hose und Hemd getragen.

Verhalten und Beobachtungsfähigkeiten

Ein freundliches und offenes Verhalten gegenüber Ihren Kollegen und Vorgesetzten sollte selbstverständlich sein. Darüber hinaus sollten Sie Engagement zeigen, ohne aufdringlich zu werden. Sie können anbieten zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, sollten sich aber nicht in den Vordergrund spielen, sondern stattdessen gerade am Anfang eher eine Beobachterhaltung einnehmen. Schauen Sie sich die internen Arbeitsabläufe Ihrer Kollegen genau an und versuchen Sie herauszufinden, worauf besonders viel Wert gelegt wird.

Feedback als Schlüssel zum Erfolg

Haben Sie keine Angst vor Rückmeldungen von Ihren Kollegen oder Vorgesetzten, sondern versuchen Sie Feedback als Chance wahrzunehmen, sich stetig zu verbessern. Suchen Sie dazu mit Ihrem Vorgesetzten und Kollegen regelmäßig das Gespräch oder vereinbaren feste Gesprächstermine. Nur so können Sie in Erfahrung bringen, wie Ihre Arbeit eingeschätzt wird und an welchen Stellen Sie gegebenenfalls etwas verbessern können.

Integration ins Team für gute Vernetzung

Zeigen Sie sich offen gegenüber Ihren neuen Kollegen und vermitteln Sie Interesse an den betrieblichen Arbeitsabläufen, aber auch an Ihrem Gegenüber als Person. Sie sollten Ihr Gegenüber nicht ausfragen, aber sich offen dafür zeigen, ein wenig mehr über Ihre Kollegen zu erfahren. Dazu bieten sich z. B. gemeinsame Pausen an. Durch eine gute Vernetzung innerhalb eines Unternehmens wissen Sie schnell, wer für welches Anliegen der beste Ansprechpartner ist.

Fazit

Eine Probezeit wird vertraglich vereinbart, um die Eignung eines Bewerbers für seine Position in den ersten Monaten seiner Anstellung zu prüfen. Sie dauert in der Regel zwischen 3 und 6 Monaten. In dieser Zeit ist es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer möglich, ein Arbeitsverhältnis innerhalb von 14 Tagen zu beenden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass beide Parteien an einem langfristigen Arbeitsverhältnis übe die Probezeit hinaus interessiert sind. Nach Ablauf der Probezeit verlängert sich die Kündigungsfrist, sie liegt dann meist zwischen 1 und 3 Monaten. Im Falle einer Schwangerschaft besteht auch während der Probezeit ein gesetzlicher Kündigungsschutz.