Bereitschaftsdienst: Definition und Regelungen

In einigen Berufsgruppen gibt es regelmäßige Bereitschaftsdienst, etwa für das Wochenende oder die Abend- und Nachtstunden. In welchen Branchen Bereitschaftsdienste häufig vorkommen und wie viele Bereitschaftsdienste maximal erlaub sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es wird im Bereitschaftsdienst zwischen Arbeits- und Rufbereitschaft unterschieden.
  • Teilzeitmitarbeiter und Angestellte mit einer Schwerbehinderung sind nicht zum Bereitschaftsdienst verpflichtet.
  • Wer im Bereitschaftsdienst arbeitet, hat Anspruch auf 2 Tage Sonderurlaub pro Kalenderjahr.

Was ist der Bereitschaftsdienst?

Unter Bereitschaftsdienst versteht man einen Dienst auf Abruf, bei dem ein Arbeitnehmer im Notfall zum Einsatz kommt. Dazu muss sich der Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort aufhalten, um in einer Bedarfs- oder Notsituation unverzüglich seine Arbeit beginnen zu können. Oftmals kann dieser Ort der eigne Wohnsitz sein – oder aber, der Bereitschaftsdienst findet innerhalb des Betriebes bzw. der Betriebsräume statt. Ein Bereitschaftsdienst findet oft am Wochenende oder abends bzw. nachts statt.

Bedeutung und Einsatzgebiete

Ein Bereitschaftsdienst soll sicherstellen, dass im Bedarfsfall auch außerhalb der regulären Betriebs- oder Öffnungszeiten oder bei vermehrtem Bedarf an Einsatzkräften, entsprechendes Personal zur Verfügung steht.

Der Bereitschaftsdienst ist in einigen Branchen verbreitet, in anderen hingegen spielt Bereitschaftsdienst keine Rolle. Branchen, in denen Bereitschaftsdienst üblich ist, sind:

  • Feuerwehr und Polizei
  • Richter und Staatsanwälte
  • Katastrophenschutz
  • Rettungsdienst
  • Krankenhäuser und Bereitschaftspraxen: Ärzte und Pflegepersonal
  • Seelsorge und psychologischer Notbetreuung
  • Handwerk, z. B. Elektrik, Heizung oder Sanitär
  • Entsorgungsbetriebe
  • Verkehrswesen
  • Sicherheitsdienste

In den genannten Bereichen kann auch kurzfristig und unvorhersehbar Bedarf an Mitarbeitern herrschen. Denn Brände, Unfälle, Zugunglücke, akut benötige psychologische Hilfe, Stromausfälle oder weitere Zwischenfälle lassen sich nicht immer im Voraus planen.

Abgrenzung von Arbeits- und Rufbereitschaft

Beim Bereitschaftsdienst wird zwischen Arbeits- und Rufbereitschaft unterschieden. Die Rufbereitschaft gilt als Sonderform des Bereitschaftsdienstes. Der Hauptunterschied zwischen dem Bereitschaftsdienst und einer Rufbereitschaft liegt in der Wahl des Aufenthaltsortes. Während bei einem Bereitschaftsdienst im klassischen Sinne eine sogenannte Ortsbeschränkung vorliegt, darf sich der Arbeitnehmer bei einer Rufbereitschaft an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten, um bei Bedarf auf Abruf innerhalb einer vertraglich vereinbarten Zeit die Arbeit aufnehmen zu können. In beiden Fällen – egal ob Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft – kann der Arbeitnehmer über die Aktivitäten während der arbeitsfreien Zeit selbst entscheiden. Es ist auch erlaubt zu schlafen, solange eine zeitnahe Arbeitsaufnahme bei Bedarf sichergestellt werden kann.

Arbeitszeit und Ruhezeiten

Bei einer Rufbereitschaft handelt es sich grundsätzlich um eine Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Nur die tatsächlich geleistete Arbeit im Bedarfsfall gilt bei einer Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Anders sieht das bei einem klassischen Bereitschaftsdienst aus, bei dem der Arbeitnehmer sich an einem Aufenthaltsort aufhalten muss, den sein Arbeitgeber festlegt. Nach einem Urteil des EuGH von 2000 ist die Bereitschaftszeit, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit, immer vollständig als Arbeitszeit anzurechnen. Ein geleisteter Bereitschaftsdienst muss somit zu 100% auf die im Arbeitszeitgesetz festgelegten erlaubten Höchstarbeitszeiten (48 Wochenstunden) angerechnet werden.

Nach einem Bereitschaftsdienst muss eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden eingeräumt werden, grundsätzlich soll nicht mehr als 8 Stunden täglich trotz Bereitschaftsdienst gearbeitet werden. Falls regelmäßig ein Bereitschaftsdienst notwendig ist, kann im Tarifvertrag oder der jeweiligen Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass von der 8-Stunden Regelung pro Tag abgewichen werden darf. 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag sind jedoch nur dann zulässig, wenn die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von 6 Monaten nicht überschritten wird.

Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst

Eine Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst gibt es grundsätzlich nur für gesunde Vollzeitangestellte, bei denen die Erfüllung von Bereitschaftsdiensten vertraglich festgehalten ist. Da es sich beim Bereitschaftsdienst um eine Sonderform der Arbeitszeit handelt, darf ein Arbeitgeber einen Bereitschaftsdienst nur unter folgenden Bedingungen anordnen:

  • Der Bereitschaftsdienst ist einzelvertraglich oder tariflich geregelt.
  • Es ist zu erwarten, dass innerhalb des Bereitschaftsdienstes die Zeit ohne Arbeit Überhand hat.

Vergütung und Versteuerung des Verdienstes

Ein Bereitschaftsdienst wird entgeltlich anders als eine reguläre Arbeitszeit behandelt. Im Vergleich zur Vollarbeit bekommt ein Arbeitnehmer weniger Gehalt für geleistete Bereitschaftsdienste. Das hat den Grund, dass ein Bereitschaftsdienst im Normalfall weniger zeitintensiv und somit belastend ist als die normal zu leistende Arbeitszeit. Zuschläge für Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen werden im Bereitschaftsdienst nicht gezahlt. Zur Ermittlung des individuellen Bereitschaftsdienstentgeltes werden die durchschnittlich anfallende Arbeitsleistung sowie die Anzahl der im Kalendermonat geleisteten Bereitschaftsdienste als Grundlage herangezogen. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag bzw. dem gültigen Tarifvertrag oder der Betrieb-/Dienstvereinbarung.

Beispiel: Im TVöD wird der Bereitschaftsdienst in nicht ärztlich geleiteten Einrichtungen mit 25% vergütet. Ab dem neunten Bereitschaftsdienst werden zusätzliche 15% als Arbeitszeit gewertet. Das ist in § 46 Abs.3 TVöD BT-B geregelt.

Eine Rufbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer sich an einem selbstgewählten Ort aufhalten darf, wird in den meisten Fällen mit einer vorab vertraglich vereinbarten Pauschale pro Rufbereitschaft (oft tage- oder wochenweise) entlohnt. Zusätzlich haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf ein Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit während der Rufbereitschaft. Im TVöD beispielsweise wird für die Rufbereitschaft ab einer Dauer von 12 Stunden eine im Arbeitsvertrag vorab festgelegte Pauschale gezahlt, für Rufbereitschaften unter 12 Stunden werden für jede Rufbereitschaftsstunde 12,5% des Stundenentgelts entlohnt (§ 8 TVöD). Sowohl bei Arbeitsbereitschaften als auch Rufbereitschaften muss das Einkommen ganz normal versteuert werden, es handelt sich um vollumfänglich steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Zulässige Anzahl von Bereitschaftsdiensten

Grundsätzlich gibt keine maximale Anzahl, wie oft und wie lange Arbeitnehmer in Rufbereitschaften oder Bereitschaftsdiensten eingesetzt werden dürfen. Falls der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nichts anderes festlegt, gelten die normalen wöchentlichen Höchstarbeitszeiten: Es sind 10 Arbeitsstunden pro Tag erlaubt, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden Arbeitszeit pro Tag nicht überschritten werden. Zwischen einem Bereitschaftsdienst und dem nächsten Dienstantritt muss eine mindestens 11-stündige Ruhepause liegen.

Berechnung des Bereitschaftsdienstes

Ein Bereitschaftsdienst in Form einer Arbeitsbereitschaft wird grundsätzlich in vollen Umfang in die maximal gesetzlich erlaubte Arbeitszeit von 48-Wochenstunden einberechnet. Es spielt demnach keine Rolle, wie viel Zeit während einer Arbeitsbereitschaft effektiv gearbeitet wurde. Die Vergütung jedoch fällt meist geringer aus als für geleistete Vollarbeit und ist von der arbeitszeitgesetzlichen Bewertung unabhängig. Bei einer Rufbereitschaft wird nur die tatsächlich geleistete Arbeit auch vergütet. Zusätzlich erhält ein Arbeitnehmer eine festgelegte Pauschale dafür, dass er sich zur Verfügung hält.

Einführung des Bereitschaftsdienstes

Wenn es bisher keinen Bereitschaftsdienst in einem Unternehmen gegeben hat, darf dieser vom Arbeitgeber nicht ohne eine gültige Vereinbarung in einen Arbeits- oder Tarifvertrag eingeführt werden. Arbeitnehmer, die bisher keinen Bereitschaftsdienst geleistet haben können nicht zur Ausübung verpflichtet werden, sondern ein Einverständnis ist notwendig. Dieses muss schriftlich festgehalten werden.

Fazit

Bei einem Bereitschaftsdienst – egal ob Arbeits- oder Rufbereitschaft – ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich auf Abruf verfügbar, sollte seine Arbeitszeit benötigt werden. Dafür bekommt er anteilig zu seiner geleisteten Arbeitszeit ein zusätzliches Arbeitsentgelt ausgezahlt. Ein Bereitschaftsdienst findet oft abends und nachts und ebenfalls an Wochenenden und Feiertagen statt, weshalb er für Arbeitnehmer eine zusätzliche Belastung darstellen kann.