Urlaubsgeld: Anspruch, Höhe, Besteuerung

Das Urlaubsgeld ist eine willkommene Zusatzleistung, mit der das Reisebudget aufgebessert werden kann. In vielen Fällen wird das Urlaubsgeld auch benötigt, um die Inflation und die steigenden Lebenshaltungskosten auszugleichen. Allerdings kommen nicht alle Beschäftigten in den Genuss von der Auszahlung des Urlaubsgeldes. Wer Anspruch auf Urlaubsgeld hat und was es bei der Besteuerung zu beachten gilt, erklären wir nachfolgend.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld genießen Arbeitnehmer nicht. Bezahlt ein Unternehmen Urlaubsgeld, dann handelt es sich um eine freiwillige Leistung.
  • Anspruch auf Urlaubsgeld besteht jedoch, wenn die Sonderzahlung im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist oder eine Betriebsvereinbarung besteht.
  • Enthält die Klausel im Arbeitsvertrag einen Freiwilligkeitsvorbehalt, entscheidet der Arbeitgeber jedes Jahrs auf Neue, ob er die Sonderzahlung gewährt oder nicht.
  • Bekommen kann grundsätzlich jeder Beschäftigte das Urlaubsgeld. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Vollzeitbeschäftigung oder aber lediglich um einen Minijob handelt.
  • Entscheidet sich ein Unternehmen dazu, Urlaubsgeld zu bezahlen, dann steht die Sonderzahlung aufgrund des Gleichbehandlungsgebots jedem Mitarbeiter zu.

Was ist Urlaubsgeld?

Das Urlaubsgeld ist ein zusätzliches Entgelt, das Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Ausgezahlt wird es zusätzlich zum regulären Entgelt. Eine Pflicht zur Auszahlung von Urlaubsgeld gibt es jedoch nicht, da es sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Urlaubsgeld gibt es nicht. Nicht verwechselt werden sollte das Urlaubsgeld mit dem Urlaubsentgelt.

Abgrenzung vom Urlaubsentgelt

Bei Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt handelt es sich um unterschiedliche Leistungen, die nicht miteinander gleichgesetzt werden dürfen. Während das Urlaubsgeld eine freiwillige Leistung ist, handelt es sich beim Urlaubsentgelt um die Fortzahlung des Gehalts während des Urlaubes. Auf die Zahlung von Urlaubsentgelt haben die Beschäftigten sehr wohl einen gesetzlichen Anspruch. Geregelt ist der Anspruch auf Urlaubsentgelt im Bundesurlaubsgesetz (BurlG).

Anspruch auf Urlaubsgeld

Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmer nicht. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Zahlung von Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten wurde. In diesem Fall profitieren die Arbeitnehmer auch ohne gesetzliche Regelung von einem Anspruch auf Urlaubsgeld. Nachfolgend zeigen wir, durch welche Gründe sich ein Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld ergibt.

Betriebsvereinbarung

Liegt eine Betriebsvereinbarung in Bezug auf das Urlaubsgeld vor, dann gilt diese für alle Arbeitsverhältnisse des Unternehmens. Bei einer Betriebsvereinbarung handelt es sich um einen kollektiven Vertrag, der zwischen dem Betriebsrat des Unternehmens und dem Arbeitgeber getroffen wird. Liegt eine entsprechende Betriebsvereinbarung vor, dann haben die Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld.

Tarifvertrag

Ebenfalls Anspruch auf Urlaubsgeld besteht, wenn dieser tariflich geregelt ist und ein Tarifvertrag besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Tarifvertrag allgemein verbindlich ist, also bundesweit für alle Unternehmen und Arbeitnehmer einer Branche gilt oder eine Tarifgebundenheit besteht.

Arbeitsvertrag

Anspruch auf Urlaubsgeld besteht außerdem, wenn dieser arbeitsvertraglich geregelt wurde. Entscheidend hierfür ist jedoch, wie die Klausel im Arbeitsvertrag formuliert wurde und ob ein Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten ist. Wird darin aufgeführt, dass die Zahlung auf freiwilliger Basis erfolgt und ein Widerruf jederzeit möglich ist, dann kann der Anspruch wegfallen. Damit der Anspruch von Dauer ist, müssen die Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag präzise formuliert sein.

Betriebliche Übung

Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht auch durch eine betriebliche Übung, die vorliegt, wenn der Arbeitnehmer mindestens 3 Jahre in Folge Urlaubsgeld erhalten hat, ohne dass dies vertraglich vereinbart wurde. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes muss in diesem Zeitraum regelmäßig und in gleicher Höhe erfolgt sein. Ist das der Fall, dann handelt es sich um eine Art Gewohnheitsrecht, durch das ein rechtlicher Anspruch entsteht. Wird den Arbeitnehmern jedoch mitgeteilt, dass das Urlaubsgeld auf freiwilliger Basis gezahlt wurde und der Widerruf vorbehalten bleibt, besteht kein Anspruch durch betriebliche Übung.

Ausgestaltung und Regelungen

Die Ausgestaltung des Urlaubsgeldes ist nicht gesetzlich geregelt und kann daher in verschiedenen Formen erfolgen. Üblich sind sowohl pauschale Beträge pro Jahr als auch feste Beträge je Urlaubstag. Auch ein prozentualer Aufschlag auf das Urlaubsentgelt ist möglich. Liegt kein Tarifvertrag vor, dann können die Arbeitgeber die Zahlung des Urlaubsgeldes individuell gestalten und sind hierbei an keine gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Höhe und Zeitpunkt der Auszahlung

Die Höhe des Urlaubsgeldes ist nicht gesetzlich geregelt. Bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen entscheidet die Branche, in der die Arbeitnehmer tätig sind, über die Höhe des Urlaubsgeldes. Zusätzlich zur Branche wirkt sich auch der Unternehmensstandort auf das Urlaubsgeld aus. In Westdeutschland profitieren die Arbeitnehmer von höheren Zahlungen als in Ostdeutschland. Die Spannweite ist hier sehr groß und reicht von 225 bis 2.250 Euro im Westen und 155 bis 1.492 Euro im Osten. Am niedrigsten fällt das Urlaubsgeld in der Landwirtschaft sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe aus. Über die höchsten Beträge dürfen sich Arbeitnehmer in der Holz- und in der Kunststoff-Industrie freuen.

In den meisten Unternehmen gibt es feste Stichtage, an denen Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld erfolgen. Während das Weihnachtsgeld üblicherweise im November oder Dezember ausgezahlt wird, erhalten Arbeitnehmer das Urlaubsgeld oftmals im Juni oder Juli. Neben festen Stichtagen ist auch eine Auszahlung für die in Anspruch genommen Urlaubstage üblich. In diesem Fall erhalten die Arbeitnehmer in dem Monat, in dem sie die Urlaubstage genommen haben, eine entsprechende Sonderzahlung. Alternativ können die Arbeitgeber das Urlaubsgeld auch auf monatliche Beträge umrechnen und mit dem Arbeitsentgelt auszahlen. Welche Variante der Auszahlung genutzt wird, ist üblicherweise im Arbeits- oder Tarifvertrag aufgeführt.

Gleichbehandlungsgebot

Gewährt ein Unternehmen Urlaubsgeld, dann gilt hierfür das Gleichbehandlungsgebot, durch das alle Arbeitnehmer den gleichen Anspruch haben. Ein Arbeitgeber darf die Sonderzahlung somit nicht von der Sympathie abhängig machen und nur einzelnen Arbeitnehmern gewähren. Möglich ist es jedoch, das Urlaubsgeld einmalig für eine besonders gute Leistung auszuzahlen und eine Abteilung oder ein Team mit dieser Art von Gratifikation zu belohnen. Aber auch hier gilt wiederum das Gleichbehandlungsgebot. So dürfen einzelne Mitarbeiter aus einem Team nicht von der Zahlung ausgeschlossen werden.

Besteuerung und Sozialversicherungsbeiträge

Das Urlaubsgeld gehört ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einnahmen und muss entsprechend besteuert werden. Die Form der Besteuerung hängt jedoch davon ab, wie das Urlaubsgeld ausbezahlt wird. Erhalten die Arbeitnehmer das Urlaubsgeld als pauschalen Betrag pro Jahr, dann gilt es als sonstiger Bezug und wird gesondert besteuert. Wird das Urlaubsgeld jedoch monatlich zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt, dann wird es auch als solches besteuert. Ob das Urlaubsgeld aufgrund eines Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrags oder einer betrieblichen Übung bezahlt wird, spielt für die Besteuerung keine Rolle. Zusätzlich ist das Urlaubsgeld sozialversicherungspflichtig und mit entsprechenden Abzügen verbunden.

Rücknahme des Urlaubsgeldes durch den Arbeitgeber

In vielen Unternehmen erhalten die Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen schon längst kein Urlaubsgeld mehr. Die Rücknahme des Urlaubsgeldes ist jedoch nicht von heute auf morgen möglich und der Arbeitgeber muss sich hier an gewisse Vorgaben halten. Ist die Zahlung des Urlaubsgeldes im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung enthalten, dann muss neu verhandelt werden, um die Sonderzahlung zu streichen.

Besteht keine vertragliche Vereinbarung, dann kann der Arbeitnehmer das Urlaubsgeld ebenfalls nicht ohne Weiteres widerrufen. Wurde das Urlaubsgeld drei Jahre in Folge regelmäßig bezahlt, dann liegt eine betriebliche Übung vor und die Arbeitnehmer können ein Gewohnheitsrecht geltend machen. Allerdings müssen die Arbeitnehmer in diesem Fall der Streichung aktiv widersprechen, um den Arbeitgeber daran zu hindern, das Urlaubsgeld einzustellen.

Urlaubsgeld beim Minijob

Nicht nur Voll- und Teilzeitbeschäftigte erhalten Urlaubsgeld. Auch Minijobber haben darauf Anspruch, wenn das Unternehmen tarifgebunden ist, eine Betriebsvereinbarung vorliegt oder eine betriebliche Übung zutrifft. Hier greift ebenfalls der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer im Minijob ebenfalls Anspruch auf Urlaubsgeld haben, wenn alle vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter dieses erhalten. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Urlaubsgeld zum Entgelt hinzugerechnet und versteuert werden muss, wenn der Minijobber im Durchschnitt mehr als 520 Euro monatlich verdient.

Urlaubsgeld bei Kündigung

Werden die Arbeitnehmer gekündigt, bevor das Urlaubsgeld ausgezahlt wurde, dann besteht trotz allem Anspruch auf Urlaubsgeld. Bei einer Kündigung haben Arbeitnehmer nicht nur Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung nicht genutzter Urlaubstage, sondern auch auf die Auszahlung eines anteiligen Urlaubsgeldes.

Urlaubsgeld in der Elternzeit

Besteht das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit fort, dann haben Mütter und Väter ebenfalls Anspruch auf Urlaubsgeld, sofern dieses im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung vorliegt.

Urlaubsgeld bei Krankheit

Eine länger andauernde Krankheit wirkt sich grundsätzlich nicht auf den Anspruch auf das Urlaubsgeld aus, sofern dieser aufgrund einer vertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung besteht. Eine Ausnahme gibt es hier jedoch: Liegt eine schriftliche Vereinbarung vor, die aussagt, dass der Anspruch auf Urlaubsgeld mit Antritt des Urlaubes verbunden ist, dann erhalten die Mitarbeiter die Sonderzahlung bei Krankheit nicht.

Fazit

Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Erhalten Arbeitnehmer Urlaubsgeld, dann handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Allerdings gibt es gewisse Gründe, die dennoch zu einem Anspruch auf Urlaubsgeld führen können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Sonderzahlung im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist oder eine Betriebsvereinbarung vorliegt. Die Höhe des Urlaubsgeldes und der Zeitpunkt der Auszahlung sind von Unternehmen zu Unternehmen verschieden.

Bei der Höhe spielen auch die Branche sowie das Bundesland eine entscheidende Rolle. So erhalten Arbeitnehmer in Westdeutschland unabhängig von der Branche ein höheres Urlaubsgeld als Beschäftigte in Ostdeutschland. Zu beachten ist jedoch, dass die Sonderzahlung sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig ist.